Allgemeine Geschäftsbedingungen PDF DOWNLOAD

1 Geltungsbereich

1.1 Das Angebot der Stromio gilt nur für Privatkunden. Kunden mit Nachtstrom, Wärmespeicherheizungen, Wärmepumpen, Prepaid- und Münzzähler, HT/NT-Zähler, Leistungsmessung sowie einem Jahresverbrauch von über 30.000 kWh können nicht beliefert werden. Sollte Stromio am Ende des Abrechnungszeitraumes feststellen, dass dennoch ein solcher Kunde mit Strom beliefert wurde, werden zusätzliche Kosten, die Stromio hierfür vom Netzbetreiber in Rechnung gestellt wurden, an den Kunden weitergereicht.

1.2 Stromio behält sich vor, vor Annahme des Antrags die Bonität des Kunden zu prüfen. Ergeben sich aufgrund der Prüfung Zweifel an der Bonität, kann Stromio die Annahme des Antrags verweigern oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig machen.

1.3 Stromio ist berechtigt, diese AGB zu ändern. Die Änderungen werden dem Kunden mindestens 10 Wochen vor der beabsichtigten Änderung unter Angabe des Zeitpunkts ihres Wirksamwerdens in Textform mitgeteilt. Die Vertragsänderung gilt als durch den Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Mitteilung in Textform widerspricht. Auf diese Folge wird Stromio den Kunden besonders hinweisen. Widerspricht der Kunde der Vertragsänderung nicht, wird Stromio dem Stromliefervertrag die AGB in der geänderten Fassung zugrunde legen. Vorstehende Regelung gilt nicht für wesentliche Vertragsinhalte, insbesondere nicht für die Änderung des Strompreises, der Vertragslaufzeit und der Kündigungsregelung.

1.4 Der Kunde hat Stromio unverzüglich jede Änderung seines Namens, seiner Anschrift und im Falle des Lastschrifteinzugsverfahrens seiner Bankverbindung mitzuteilen.

2 Zustandekommen des Vertrages, Lieferbeginn

2.1 Der Stromlieferungsvertrag kommt durch Versendung einer Vertragsbestätigung an den Kunden zustande, spätestens aber mit Aufnahme der Belieferung. Stromio teilt dem Kunden in der Vertragsbestätigung in der Regel den Zeitpunkt des Lieferbeginns mit. Der früheste Termin für die Stromlieferung ist bei Beauftragung bis zum 20. eines Monats in der Regel der Erste des übernächsten Monats, soweit die verbindlichen Regelungen zum Lieferantenwechsel dies zulassen. Sollte die Belieferung innerhalb von 6 Monaten nach Auftragserteilung durch den Kunden nicht erfolgen können, wird Stromio das Vertragsangebot des Kunden nicht annehmen.

2.2 Die Energielieferung beginnt nicht vor Beendigung des bestehenden Lieferungsvertrages mit dem bisherigen Energieversorger. Vor Beginn der Energielieferung müssen Stromio eine Kündigungsbestätigung bzgl. des bestehenden Stromlieferungsvertrages des Kunden sowie eine Bestätigung über den Beginn der Netznutzung durch den Netzbetreiber vorliegen.

3 Preis, Zahlung, Bonus

3.1 Der vom Kunden zu zahlende Grund- und Arbeitspreis richtet sich nach der gültigen Preisliste zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Der Preis wird dem Kunden im Zuge der Auftragserteilung mitgeteilt und in der Vertragsbestätigung festgehalten. Nach einer Vertragsänderung erhält der Kunde eine aktualisierte Vertragsbestätigung.

3.2 Der Gesamtpreis setzt sich aus einem Grund- und einem Arbeitspreis zusammen. Enthalten sind der Energiepreis, die Aufwendungen für Netznutzung, Messung (Messstellenbetrieb und Messung), Abrechnung und Konzessionsabgaben, Mehrbelastungen aus den Verpflichtungen des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) und des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG), sowie die gesetzliche Strom- und Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.

3.3 Zahlungen erfolgen im Wege des Lastschrifteinzugsverfahrens oder der Überweisung. Hat der Kunde für die ihn aus dem Vertrag treffenden Zahlungsverpflichtungen eine Einzugsermächtigung erteilt, so stellt er sicher, dass die für einen reibungslosen Lastschrifteinzug notwendige Deckung auf dem Konto vorhanden ist. Stromio ist berechtigt, für jede vom Kunden zu vertretende Rücklastschrift den entstandenen Aufwand gemäß Ziffer 3.3 b) zu berechnen.

3.4 Fällige Zahlungen werden nach Ablauf des angegebenen Fälligkeitstermins in Textform angemahnt und können anschließend durch einen beauftragten Dritten eingezogen werden. Die durch den Verzug entstehenden Kosten hat der Kunde in folgender Höhe zu erstatten: a) 5,00 EUR für jede erforderliche Mahnung zur Deckung der Kosten; b) Für jeden Bankrückläufer werden angemessene und berechtigte fremde Gebühren an den Kunden weitergegeben. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

3.5 Der Kunde leistet Abschlagszahlungen auf die Jahresrechnung, die sich aus dem Vorjahresverbrauch ergeben. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird dem Kunden mit der Vertragsbestätigung bzw. der Jahresabrechnung mitgeteilt. Das Abrechnungsjahr kann vom Kalenderjahr abweichen. Bei Preisanpassungen können die Abschlagsbeträge entsprechend angepasst werden. Die Abschlagszahlungen werden auf die jährliche Abrechnung angerechnet. Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, wird der übersteigende Betrag von Stromio mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet.

3.6 Bei monatlicher Zahlungsweise wird Stromio die erste Abschlagszahlung nach Zugang der Vertragsbestätigung, frühestens aber 14 Tage vor Lieferbeginn, einziehen. Der Einzug der weiteren Abschlagszahlungen erfolgt in dem vereinbarten Zahlungsturnus. Andere Forderungen werden in dem in der Rechnung angegebenen Zeitpunkt, spätestens aber 15 Tage nach Zugang der Zahlungsaufforderung, fällig. Die Rechnungsstellung erfolgt jährlich zum Ende des Abrechnungsjahres endgültig.

3.7 Sofern bei Vertragsabschluss ein Bonus vereinbart wurde, schreibt Stromio dem Kunden den Bonus in vereinbarter Höhe einmalig mit der nächsten Rechnung nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres gut und verrechnet diesen. Die Bonuszahlung erfolgt nur, wenn der Kunde während der vereinbarten Bezugszeit ununterbrochen für die im Vertrag angegebene Verbrauchsstelle elektrische Energie bezogen hat. Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres.

4 Preisgarantie, Preisanpassung

4.1 Ist keine Preisgarantie vereinbart oder ist deren Zeitraum abgelaufen, behält Stromio sich vor, den Grundpreis und den Arbeitspreis entsprechend § 5 Abs. 2 StromGVV nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) anzupassen. Stromio ist verpflichtet, den Kunden zu den beabsichtigten Änderungen mindestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt, zu dem die Änderung wirksam werden soll, schriftlich zu informieren. Erhöht Stromio auch nur einen der vorgenannten Preise, so ist der Kunde berechtigt den Stromlieferungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Zeitpunkt der angekündigten Preisänderung, auch innerhalb einer etwaigen Erstlaufzeit, schriftlich zu kündigen. Dieses außerordentliche Kündigungsrecht besteht jedoch nicht bei einer Preiserhöhung nach Ziffer 4.3. Die Preisänderung wird nicht wirksam, wenn der Kunde bei fristgemäßer Kündigung des Vertrags die Einleitung des Wechsels des Versorgers Stromio durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.

4.2 Eine Preisanpassung innerhalb einer vertraglich vereinbarten Zeit einer Preisgarantie wird – mit Ausnahme einer Preiserhöhung gemäß der Ziffer 4.3 – ausgeschlossen.

4.3 Auch soweit eine Preisgarantie vereinbart wurde, kann Stromio künftige Änderungen bestehender Steuern, die die Belieferung oder Verteilung von elektrischer Energie betreffen (z.B. Umsatzsteuer, Stromsteuer oder weiterer Energiesteuern) oder Abgaben (z.B. Änderungen der Belastungen nach dem EEG) an den Kunden weiterberechnen. Wird die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie nach Vertragsschluss mit zusätzlichen Steuern oder Abgaben belegt, oder ändert sich künftig deren Höhe, kann Stromio hieraus entstehende Mehrkosten ebenfalls an den Kunden weitergeben. Stromio kann auch weitere bestehende oder nach Vertragsschluss hoheitlich auferlegte Belastungen an den Kunden weitergeben, sofern diese allgemein verbindlich auf die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie nach Vertragsschluss erhoben werden (d.h. keine Bußgelder o.ä.) und sie unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen haben. Eine Ankündigungsfrist für die Preisanpassung oder eine außerordentliche Kündigungsmöglichkeit für den Kunden besteht nicht. Bei Senkung der vorgenannten Steuern und Abgaben ist Stromio zur entsprechenden Minderung verpflichtet. Stromio wird den Kunden über die angepassten Preise in geeigneter Weise, z.B. mit der Jahresrechnung, informieren.

4.4 Stromio kann das Recht zur Preisanpassung auch vor Lieferbeginn ausüben.

5 Ablesung

Der Zählerstand wird vom örtlichen Netzbetreiber und/oder einem Beauftragten von Stromio abgelesen oder durch selbständiges Ablesen durch den Kunden ermittelt. Wird den Beauftragten eine Ablesung nicht ermöglicht, kann Stromio den Verbrauch auf Basis von Erfahrungswerten schätzen.

6 Datenschutz

6.1 Alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses anfallenden personenbezogenen Daten werden entsprechend den jeweils geltenden Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten nur zum Zweck der Vertragsabwicklung und zur Wahrung berechtigter eigener Geschäftsinteressen in Hinblick auf Beratung und Betreuung der Kunden und die bedarfsgerechte Produktgestaltung erhoben, verarbeitet und genutzt. Falls erforderlich, werden Daten an die an der Abwicklung dieses Vertrags beteiligten Unternehmen (z.B. zur Durchleitung und Abrechnung) weitergegeben. Stromio wird die Daten weder an Dritte verkaufen noch anderweitig vermarkten.

6.2 Sollte Stromio eine Bonitätsprüfung durchführen, wird Stromio zu diesem Zweck Daten an einen externen Dienstleister weitergeben sowie von dort Auskünfte einholen. Dies geschieht unter Berücksichtigung des Bundesdatenschutzgesetzes.

Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB

7 Bestellung, Vertragslaufzeit, Vertragsbeendigung, Kündigung, Umzug

7.1 Während des Bestellvorgangs werden Sie aufgefordert, Ihre persönlichen Daten und Bankdaten einzugeben. Vor Abschluss der Bestellung erhalten Sie eine Zusammenfassung und Möglichkeit zur Fehlerkorrektur. Den Fortschritt Ihrer Bestellung bekommen Sie jeweils angezeigt.

7.2 Der Vertrag hat eine Erstvertragslaufzeit von 12 Monaten und verlängert sich jeweils um 12 Monate, sofern er nicht 6 Wochen vor Ablauf in Schriftform von Stromio oder dem Kunden gekündigt wird.

7.3 Im Falle des Umzugs ist der Kunde berechtigt, den Stromlieferungsvertrag mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende des Kalendermonats zu kündigen.

7.4 Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a) der Kunde sich mit einem Betrag in Höhe von mindestens einer Abschlagszahlung oder einem sonstigen Betrag, sofern dieser 50,00 EUR übersteigt, in Zahlungsverzug befindet und trotz zweifacher Mahnung nicht zahlt, und Stromio dem Kunden die fristlose Kündigung in den Mahnungen angedroht und ihm jeweils eine Zahlungsfrist von mindestens einer Woche gesetzt hat, wobei Stromio die Stromlieferung nicht vor Ablauf des auf die Kündigungserklärung folgenden Monat einstellen wird; b) ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden beantragt, eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist; oder c) der Kunde grob vertragswidrig handelt, z.B. indem er Manipulationen an der Messeinrichtung vornimmt.

7.5 Stromio wird dem Kunden für den Fall einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs (Ziffer 7.4 a)) eine pauschalierte Schadenssumme von 30,00 EUR berechnen. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche, insbesondere eines höheren Schadensersatzes, behält Stromio sich vor. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren oder gar keines Schadens bei Stromio vorbehalten.

7.6 Wird der Vertrag vor Ablauf der vertragsgemäßen Laufzeit beendet, so wird der Verbrauch des Kunden zeitanteilig abgerechnet. Etwaige Über- oder Minderzahlungen werden dem Kunden durch Stromio erstattet bzw. sind vom Kunden an Stromio nachzuzahlen.

8 Vertragspartner

Stromio GmbH, Leopoldstr. 16, 40211 Düsseldorf, Geschäftsführer: Ömer Varol, Handelsregister: Amtsgericht Münster HRB 12061

9 Kundenbetreuung

Stromio GmbH, Kundenservice, Postfach 1463, 39004 Magdeburg

10 Versorgungsunterbrechung

10.1 Stromio ist berechtigt, die Stromlieferung ohne vorherige Androhung durch den Netz- oder Messstellenbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde den Verpflichtungen aus dem Stromlieferungsvertrag in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.

10.2 Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist Stromio berechtigt, die Stromlieferung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber mit der Unterbrechung der Versorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Stromio kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Versorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzugs darf Stromio eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100,00 EUR im Verzug sind. Der Beginn der Unterbrechung der Versorgung wird dem Kunden drei Werktage im Voraus angekündigt. Stromio lässt die Versorgung unverzüglich wiederherstellen, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Diese Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Hierzu gehören insbesondere die vom Netzbetreiber Stromio für die Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung berechneten Kosten. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Es bleibt dem Kunden vorbehalten, nachzuweisen, dass Stromio geringere Kosten entstanden sind.

10.3 Im Falle einer Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit der Energielieferung als Folge einer Störung des Netzbetriebs, einschließlich des Netzanschlusses, wendet sich der Kunde an den Netzbetreiber.

11 Haftung

11.1 Für Schäden, die der Kunde durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung erleidet, haftet Stromio nicht, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt. Das gilt nicht, wenn die Unterbrechung auf unberechtigten Maßnahmen von Stromio gemäß Ziffer 10 beruht. Stromio weist darauf hin, dass in diesem Fall ein Anspruch gegen den Netzbetreiber geltend gemacht werden kann.

11.2 Unbeschadet Ziffer 11.1 haftet Stromio nur für von ihr, einem ihrer gesetzlichen Vertreter oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden aus der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Darüber hinaus haftet Stromio für von ihr, einem ihrer gesetzlichen Vertreter oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden aus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung oder soweit zwingende gesetzliche Haftungsregelungen (z. B. Produkthaftungsgesetz) bestehen. Stromio haftet auch für von ihr, einem ihrer gesetzlichen Vertreter oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden aus schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei leichter Fahrlässigkeit jedoch der Höhe nach begrenzt auf die bei Vertragsbeginn vorhersehbaren vertragstypischen Schäden.

11.3 Im Übrigen ist eine Haftung von Stromio ausgeschlossen.

12 Schlussbestimmungen

12.1 Gegen Ansprüche der Stromio kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

12.2 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

Stand: 01.08.2010

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